Das
Einwanderungskonzept der CDU
"Die
Zuwanderung in die Bundesrepublik muss begrenzt werden"
Der "Kleine Parteitag"
der CDU hat ein Einwanderungskonzept beschlossen
Der "Kleine Parteitag" der CDU hat am vergangenen Donnerstag ein Zuwanderungskonzept beschlossen. Darin setzt die Partei unter dem Titel "Zuwanderung steuern und begrenzen - Integration fördern" mehrere Akzente. Sie geht dabei von dem Grundgedanken aus, Deutschland sei kein "klassisches Einwanderungsland". In dem Papier wird vor allem die Begrenzung von Zuwanderung betont. So soll die Qualifikation von einwandernden Arbeitnehmern nach einem Punktesystem geprüft und das Asylverfahren vereinfacht und verkürzt werden. Wir dokumentieren Auszüge. Der komplette Text ist im Internet unter www.cdu.de zu finden.
Präambel
Zuwanderungspolitik und Integrationspolitik können nur dem gelingen, der sich seiner eigenen nationalen und kulturellen Identität gewiss ist. Grundlage für uns ist ein weltoffener Patriotismus. Die Identität unserer deutschen Nation ist geprägt durch unsere Verfassungsordnung, durch die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur. Unsere Kultur ist sowohl historisch gewachsene Tradition als auch
Lebensäußerung des Menschen der
Gegenwart. Wir Deutschen haben auf der Grundlage der europäischen Zivilisation im Laufe der Geschichte unsere nationale Identität und Kultur entwickelt, die sich in unserer Sprache und in Künsten, in unseren Sitten und Gebräuchen, in unserem Verständnis von Recht und Demokratie, von Freiheit und Bürgerpflicht niederschlägt. Deutschland gehört zur Wertegemeinschaft des christlichen Abendlandes. Wir sind Teil der europäischen Kulturgemeinschaft. (. . .)
I. Zuwanderung
A. Ziele der Zuwanderungspolitik
1. Grundsätze
Deutschland ist ein weltoffenes Land, das im Laufe seiner Geschichte immer wieder Zuwanderer aufgenommen und nach Kräften integriert hat, obwohl Deutschland kein klassisches Einwanderungsland ist und es auf Grund seiner historischen, geographischen und gesellschaftlichen
Gegebenheiten auch nicht werden kann.
Das Ziel künftiger Zuwanderungspolitik muss es sein, das bisher unverbundene
Nebeneinander unterschiedlicher Zuwanderungstatbestände zu beenden und stattdessen ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das sowohl dem internationalen und europäischen Rechtsrahmen, den humanitären Verpflichtungen, aber auch den nationalen Interessen der Bundesrepublik Deutschland angemessen Rechnung trägt. Es geht daher nicht nur um den Umfang, sondern vor allem auch um das Profil künftiger Zuwanderung. Gegenstand eines Zuwanderungskonzeptes ist also nicht nur die Frage der Begrenzung oder Erweiterung der Zuwanderung, sondern vor allem die Frage, welche Zuwanderung künftig nach Deutschland stattfinden soll.
Erforderlich ist ein Konzept bewusster
politischer Gestaltung gewünschter
Zuwanderung. Anzustreben ist ein politisches Gesamtkonzept, das vier zentrale Zielsetzungen miteinander verbindet:
die Begrenzung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft der Bundesrepublik Deutschland,
die Wahrnehmung der humanitären
Verpflichtungen Deutschlands,
die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der nationalen Interessen und der nationalen Identität,
die Ausgestaltung der Zuwanderung nach Zahl und Profil in einer Weise, die
sicherstellt, dass die Integrations-Ziele
erreicht werden.
Diese Zielsetzungen werden begrenzt und definiert nach dem Leitbild der Integration und dem generellen Maßstab der Integrationsfähigkeit der Zuwanderer und unserer Gesellschaft.
Die Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland muss begrenzt werden, da Deutschland eines der Hauptzielländer internationaler Wanderungsbewegungen ist und der Zuwanderungsdruck in der Vergangenheit höher war als in vielen klassischen Einwanderungsländern. Trotz dieser überproportionalen Zuwanderung hat die Bundesrepublik Deutschland im Unterschied zu den klassischen Einwanderungsländern auf den Versuch einer Gesamtsteuerung des Zuwanderungsprozesses verzichtet. Die Folge ist ein Ungleichgewicht zwischen sozialsystembezogener und arbeitsmarktbezogener Zuwanderung in den letzten Jahren. Dieses Ungleichgewicht gilt es im Rahmen eines zuwanderungspolitischen Gesamtkonzeptes zu korrigieren. Dessen ungeachtet ist die Bundesrepublik Deutschland gehalten, ihre rechtlichen, aber auch ihre humanitären Verpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nicht nur Konsequenz des vorgegebenen internationalen und europäischen Rechtsrahmens, sondern auch Wahrnehmung der historischen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich sind Zuwanderung und Integration untrennbar miteinander verbunden. Bereits bei der Ausgestaltung des Zuwanderungsprozesses ist das Ziel der Integration in die bundesrepublikanische Gesellschaft im Falle dauerhaften Aufenthaltes zu berücksichtigen.
2.1. Die Wahrnehmung humanitärer
Verpflichtungen
Insbesondere die Aufnahme von Flüchtlingen, Bürgerkriegsflüchtlingen und politisch Verfolgten findet in Wahrnehmung humanitärer Verpflichtungen statt. Der Familiennachzug sowie die Aufnahme
von Spätaussiedlern sind neben der
historischen und verfassungsrechtlichen
Verpflichtung auch humanitär fundiert. Während im Bereich der Flüchtlinge und politisch Verfolgten die Aufnahme mit der Genfer Flüchtlingskonvention eine Grundlage im internationalen Recht hat, die sich einseitiger politischer Gestaltung durch die Bundesrepublik entzieht, sind die übrigen Aufnahmetatbestände bisher lediglich Gegenstand nationalen Rechts, teilweise nationalen Verfassungsrechts. (. . .)
Die Aufnahme von Zuwanderern aus humanitären Gründen erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Bestand nationaler Eigeninteressen. Auch in diesen Bereichen müssen aber die Grenzen der Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft beachtet werden. Insbesondere ist nicht hinnehmbar, dass unter Berufung auf humanitäre Verpflichtungen ein starker Zustrom an
Zuwanderern mit langfristiger Aufenthaltsdauer stattfindet, obwohl die in Rede stehenden Tatbestände letztlich nicht erfüllt sind.
2.2. Im Einzelnen gilt daher:
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Wer tatsächlich politisch verfolgt und schutzbedürftig ist, muss in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme finden. Das Asylrecht für politisch
Verfolgte ist unantastbar. Seine Gewährung ist daher kein tauglicher Gegenstand von Quotierungen und Kontingentierungen. (. . .)
Eine migrationspolitische Gesamtstrategie muss sich daher im Bereich des Asylrechts an folgenden Zielen orientieren:
Politisch Verfolgten ist Aufnahme und Schutz zu gewähren.
Der Missbrauch des Asylrechts ist zu bekämpfen.
Erforderlich sind hierzu schnelle und zuverlässige Verfahren, für die eine Verfahrensdauer von nicht mehr als einem Jahr angestrebt wird.
Die Aufenthaltsbeendigung und Rückführung ist bei rechtskräftiger Ablehnung regelmäßig sicherzustellen.
Bei einer Begrenzung der
Aufnahme auf wirklich politisch Verfolgte ergäben sich nach den gegenwärtigen Anerkennungsquoten keine Probleme mit Blick auf die Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, da von nicht mehr als etwa 20 000 Anerkennungen und Duldungen jährlich auszugehen wäre.
- Die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen ist grundsätzlich auf die Dauer der Krisensituation im Herkunftsland befristet. Nach Beendigung hat eine Rückführung zu erfolgen. Nicht auszuschließen ist, dass in Ausnahmefällen langjähriger Aufenthaltsdauer auch im
nationalen Eigeninteresse eine abweichende Beurteilung geboten ist. Dies darf aber nicht dazu
führen, den Grundsatz der
Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen nur auf Zeit in Frage zu stellen. Gerade in diesem Bereich ist im Übrigen das Einfordern einer gerechten europäischen Lastenverteilung dringend geboten. Die Aufnahme der Flüchtlinge hat möglichst
heimatnah zu erfolgen. (. . .)
Ungeachtet der Tatsache, dass die Aufnahme von Asylbewerbern auf die politisch Verfolgten zu
begrenzen ist und die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen nur zeitlich begrenzt erfolgt, gibt es Einzelfälle, bei denen eine Rückführung auch unter humanitären Gesichtspunkten problematisch erscheint. In diesen Fällen besteht keine Rechtspflicht zur Aufenthaltsgestattung. Gleichwohl sollte ein migrationspolitisches Gesamtkonzept flexible Möglichkeiten eröffnen, in diesen Fällen unter Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte, aber auch bundesdeutscher Eigeninteressen angemessen zu entscheiden.
- Die Aufnahme von Familiennachzüglern ist zum Schutz von Ehe und Familie geboten. Sie hat zu erfolgen in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG. Eine Steuerung des Familiennachzuges beinhaltet eine Differenzierung nach Verwandtschaftsgrad und Integrationsperspektive. Das Aufnahmeverfahren ist vom Herkunftsland aus zu betreiben.
Bei der Aufnahme von Spätaussiedlern geht es nicht nur um humanitäre Maßnahmen, sondern auch um die Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben und die Wahrnehmung historischer Verpflichtungen. Das Bestehen verfassungsrechtlich begründeter Zuwanderungsansprüche schließt eine Begrenzung der Zuwanderung mit Blick auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. Die Zahl der jährlichen Zuwanderungserlaubnisse ist auf 100 000 Personen begrenzt. Das Aufnahmeverfahren ist vom Herkunftsland aus zu betreiben. Die Entscheidung über die Aufnahme findet orientiert an Integrationskriterien statt.
3. Zuwanderung im nationalen
Eigeninteresse
Die sich abzeichnende demographische Entwicklung beinhaltet die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Probleme in der Bundesrepublik Deutschland. Der Bevölkerungsrückgang und die zu
erwartende Veränderung des Altersquotienten stellt die Tragfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme in Frage. Der Rückgang des Erwerbspersonenpotenziales beinhaltet das Risiko der Nichtausschöpfung von wirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Wachstumsmöglichkeiten. Insofern erhebt sich die Frage, ob und inwieweit diesen Entwicklungen durch Zuwanderung entgegengewirkt werden kann.
3.1. Arbeitsmigration
Die Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland fand seit Erlass des Anwerbestopps überwiegend in die Sozialsysteme und nicht in die Arbeitsmärkte statt. Der bereits jetzt in einzelnen Bereichen festzustellende Mangel an Fachkräften und die sich abzeichnende Entwicklung des
Erwerbspersonenpotenzials führen zu der Forderung, Zuwanderung überall dort zu ermöglichen, wo ein echtes Arbeitsmarktbedürfnis besteht und nur durch Zuwanderung der Eintritt von Wohlstandsverlusten vermieden werden kann. Tatsächlich handelt es sich hier zunächst um eine sozial- und arbeitsmarktpolitische Herausforderung. Dies erfordert eine qualifikationsabhängige, differenzierte Betrachtung.
Der Bestand eines echten Arbeitsmarktbedürfnisses setzt voraus, dass keine einheimischen Arbeitnehmer zur Besetzung einer in Aussicht genommenen Arbeitsstelle zur Verfügung stehen. Dies ist im
Bereich geringqualifizierter Tätigkeiten angesichts einer Zahl von gegenwärtig rund vier Millionen Arbeitslosen auf
absehbare Zeit nicht der Fall. Ein Zuwanderungsbedürfnis besteht daher im
Bereich geringqualifizierter Tätigkeiten grundsätzlich nicht. Wenn trotzdem gerade in diesem Bereich bereits jetzt in erheblichen Umfang ausländische Arbeitnehmer tätig sind, ist dies ein Hinweis darauf, dass die gegenwärtige Ausgestaltung der bundesdeutschen Transfersysteme im Bereich geringqualifizierter Tätigkeiten ungenügende Anreize zur Arbeitsaufnahme setzt. Dies ist vorrangig zu korrigieren. Arbeitserlaubnisse sollten daher in diesem Bereich grundsätzlich nur
nachrangig und zeitlich befristet erteilt werden. Ein Bedarf nach dauerhafter Zuwanderung ist im Bereich gering qualifizierter Tätigkeiten derzeit nicht gegeben.
Im Bereich qualifizierter Tätigkeit bestehen bereits jetzt in einzelnen Bereichen Defizite, die kurzfristig auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ausgeglichen werden können. Die Antwort auf diese Situation darf sich aber nicht auf die Forderung nach verstärkter Zuwanderung beschränken. Vielmehr gilt der Grundsatz: Aus- und Fortbildung geht vor Zuwanderung. Die Notwendigkeit verstärkter Ausbildungs- und Qualifizierungsanstrengungen kann durch Zuwanderung nicht substituiert werden. Gleichwohl wirken diese Maßnahmen nur mittelfristig. Verbleibende Arbeitsmarktbedarfe sind durch
flexible Zuwanderungskontingente für qualifizierte Fachkräfte auszugleichen.
Hinsichtlich des ab dem Jahr 2010 zu
erwartenden Rückgangs des Erwerbspotenzials aus demographischen Gründen ist festzustellen, dass es neben erhöhter Zuwanderung weitere Möglichkeiten zur Veränderung dieses Potenzials gibt. Dazu zählen Maßnahmen der Arbeitszeitverlängerung sowohl bezogen auf die Wochen-, als auch auf die Lebensarbeitszeit, der frühere Eintritt und der spätere Austritt aus dem Arbeitsleben, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, der bessere Einsatz der verfügbaren Arbeitskräfte und höhere Erwerbsquoten. Welche dieser Maßnahmen in welchem Umgang genutzt werden, ist von präjudizieller Wirkung für den Umfang des arbeitsmarktbedingten Zuwanderungsbedarfs. Dies dokumentiert die
Notwendigkeit flexibler Gestaltung im
Bereich der Arbeitsmigration.
Im Bereich der Höchstqualifizierten ist davon auszugehen, dass ein weltweiter Wettlauf um die besten Köpfe stattfinden wird. Diesen wird die Bundesrepublik Deutschland nur erfolgreich bestehen, wenn sie für diesen Personenkreis im
Vergleich zu anderen Ländern attraktive Zuwanderungs- und Aufnahmebedingungen bietet. Dies ist gegenwärtig nur unzureichend der Fall. Die Bedingungen der Green-Card-Verordnung etwa tragen dieser Forderung nicht Rechnung, da
keine Daueraufenthaltsperspektive besteht und der Familiennachzug restriktiv geregelt ist.
Ein zukunftsfähiges Zuwanderungskonzept muss daher Sonderregelungen und begrenzte Sonderkontingente für Höchstqualifizierte vorsehen. Besonders qualifizierte ausländische Absolventen deutscher Hochschulen sollen auf Dauer in Deutschland bleiben können.
Nicht zuletzt sind auch materielle Gegebenheiten zur Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Wettbewerb um höchstqualifizierte Personen anzupassen. Bei all dem muss sich die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verantwortung im Hinblick auf die weniger entwickelten Länder bewusst sein.
Festzuhalten bleibt vor diesem Hintergrund, dass sich die Gestaltung der Arbeitsmigration nach Deutschland an folgenden Grundsätzen zu orientieren hat:
Im Bereich gering qualifizierter Tätigkeit besteht kein dauerhaftes Zuwanderungsbedürfnis. Arbeitserlaubnisse werden nur zeitlich befristet erteilt.
- Im Bereich qualifizierter Fachkräfte gilt der Grundsatz "Ausbildung und Qualifizierung vor Zuwanderung". Zuwanderungsmöglichkeiten werden nur nachrangig im Rahmen flexibler bedarfsorientierter Kontingente eröffnet.
- Im Bereich höchstqualifizierter Tätigkeit sind attraktive, großzügige Aufnahmebedingungen und Sonderkontingente für dauerhafte bzw. zeitlich unbefristete
Zuwanderung zu schaffen.
3.2. Zuwanderung und
Demographie
Ein Ausgleich der zu erwartenden demographischen Entwicklung, insbesondere eine Kompensation des Alterungsprozesses durch Zuwanderung ist nicht
möglich, da dies die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland weit übersteigen würde. Zuwanderung kann einen Beitrag zur Abmilderung dieser Entwicklung leisten. Insbesondere kann durch Zuwanderung kein dauerhafter Ausgleich für die zurückgehenden
Geburtenzahlen in Deutschland erreicht werden, zumal Zuwanderer erfahrungsgemäß ihre Geburtenquoten in der Generationsfolge den Aufnahmegesellschaften anpassen. (. . . )
B. Die Steuerung der
Zuwanderung
1. Das Zuwanderungsbegren-
zungs- und Integrationsgesetz
(. . .) 1. 3. Die auf Dauer oder zeitlich unbefristet angelegte
Zuwanderung im Übrigen wird orientiert an den Grenzen der
Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und den
nationalen Eigeninteressen
gesteuert. Dabei regelt das
Zuwanderungsbegrenzungs- und Integrationsgesetz:
die Steuerung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der Integrationsperspektive,
die Tatbestände, für die Zuwanderungskontingente geschaffen werden,
die Verfahren und Grundsätze zur Bestimmung der Kontingente,
die Grundsätze zur Auswahl der über die Kontingente einreisenden Personen.
Zuwanderungskontingente, wie sie bei Spätaussiedlern bereits bestehen, sollen festgesetzt werden für Arbeitsmigranten.
Die Festsetzung der Höhe der Kontingente im Bereich der
Arbeitsmigration findet jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates statt.
Die Gesamthöhe der festgesetzten Kontingente hat die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Die nicht limitierte Zuwanderung wird auf der Basis der Zahlen des vorvergangenen Jahres berücksichtigt.
Hinsichtlich der Auswahl der auf die Kontingente entfallenden Personen werden differenzierte Kriterienkataloge festgeschrieben. Die Aufnahmeverfahren sind grundsätzlich vom Herkunftsland aus zu betreiben. Dabei ist die jeweilige Integrationsperspektive ein zentrales Entscheidungskriterium. Angehörige künftiger EU-Beitrittsländer sind vorrangig zu berücksichtigen.
Im Bereich der Arbeitsmigration soll auf der Basis eines Punktsystems über die Gewährung von Daueraufenthaltsbefugnissen entschieden werden. Die zeitlich befristete Erteilung von Arbeitserlaubnissen findet außerhalb der Kontingentregelung auf Grund gesonderter Regelungen im Zuwanderungsbegrenzungs- und Integrationsgesetz statt. (. . .)
- Im Bereich des Familiennachzuges sind Differenzierungen nach Verwandtschaftsgrad, Staatsangehörigkeit und Integrationsperspektive vorzunehmen. (. . .)
1. 5. Insgesamt ist das Zuwanderungsbegrenzungs- und Integrationsgesetz damit das zentrale Element künftiger Zuwanderungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Es ersetzt das bisher unverbundene Nebeneinander unterschiedlicher Zuwanderungstatbestände und gewährleistet eine sozialverträgliche, die Grenzen der Aufnahmefähigkeit beachtende und an den nationalen Interessen orientierte Steuerung der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland.
2. Administrative Strukturen
Die Ausführung des Zuwanderungsbegrenzungs- und Integrationsgesetzes sollte auf der Basis möglichst klarer
administrativer Strukturen erfolgen. Die Einrichtung eines Bundesministeriums für Immigration ist nicht erforderlich. Zu prüfen sind allerdings
a. die Schaffung eines Bundesamtes für Zuwanderung und Integration. Die Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sollte aus der Zusammenführung der verschiedenen mit Migrationsfragen befassten Bundesämter (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Bundesverwaltungsamt) entstehen. Der Behörde sollte ein eigenständiges Forschungsinstitut für Migrationsfragen angeschlossen werden (vergleichbar dem IAB bei der Bundesanstalt für Arbeit). In diesem Bundesamt sollen die auf Bundesebene bestehenden Kompetenzen gebündelt werden.
b. die Fortentwicklung der örtlichen
Ausländerbehörden zu Behörden für
Zuwanderung und Integration mit Beratungs- und Informationsmöglichkeiten für Zuwanderer. Dabei ist dafür Sorge zu
tragen, dass die Ausländerbehörden
weiterhin Ordnungsbehörden mit entsprechenden hoheitlichen Kompetenzen sind und auch Ausweisungen sowie Abschiebungen vornehmen.
3. Regelungsbedarf bezüglich
einzelner Zuwanderungstatbestände
(. . .) 3.3. Ehegatten- und
Familiennachzug
(. . .) Der Integrationsperspektive kommt bei der Entscheidung über den
Familiennachzug künftig entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist die Integrationschance bei Kindern ohne deutsche Sprachkenntnisse in geringerem Alter deutlich höher als bei einer Zuwanderung in höherem Alter. Das gegenwärtige Nachzugsalter ist mit 16 Jahren zu hoch. Es ist in der Regel auf sechs, höchstens auf zehn Jahre abzusenken. Die Wiederkehroption (§ 16 AuslG) ist restriktiver zu fassen. Auch bei Ehegatten und sonstigen
Verwandten sollen deutsche Sprachkenntnisse bei der Nachzugsentscheidung
privilegierend berücksichtigt werden. Die Zuwanderung sonstiger Verwandter kommt nur in Ausnahmefällen in
Betracht und ist an das Vorliegen einer
besonderen Härte zu binden. (...)
3.6. Arbeitsmigration
(. . .) Hinsichtlich der sog. Saison-Arbeitnehmer sind die Regelungen über Werkvertragsarbeiter, Saisonarbeiter oder Gastarbeitnehmer weiterhin anzuwenden. Eine Anrechnung auf das Einwanderungskontingent für Arbeitsmigranten findet nicht statt. Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist ein echter Bedarf des nationalen Arbeitsmarktes. Für die beabsichtigte Tätigkeit darf also kein deutscher oder ihm gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Vorrang hat die Ausschöpfung des einheimischen Erwerbspersonenpotenzials.
(. . .) Der vorhandene Bedarf an Fachkräften wird unter Beachtung des Vorrangs von Ausbildung und Qualifikation jährlich festgestellt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Subsidiaritätsprüfung im konkreten Einzelfall. Die Auswahl der betreffenden Personen erfolgt sodann auf der Basis eines Punktsystems, das nach Alter, Schulausbildung, Beruf, Sprachkenntnissen, Berufserfahrung, garantiertem Beschäftigungsangebot, bisheriger Berufstätigkeit in Deutschland und persönlicher Eignung differenziert. Einen Bonus erhalten Angehörige von EU-Beitrittsländern, Höchstqualifizierte, Investoren und Führungskräfte. In der Regel werden zunächst nur befristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse erteilt, allerdings mit der Perspektive dauerhafter Verlängerung bei unveränderten Arbeitsmarktbedingungen. Zu prüfen ist, ob und inwieweit
Arbeitgeber, die von den Möglichkeiten der Arbeitsmigration Gebrauch machen, zu Ausbildungszusagen oder Beschäftigungsgarantien verpflichtet werden.
Sonderregelungen gelten für Höchstqualifizierte (Wissenschaftler, Künstler, Sportler). Die Aufenthaltserlaubnis wird in
diesen Fällen von Anfang an mit der Perspektive des Daueraufenthaltes erteilt.
Die Zuwanderung von Fachkräften schließt die Möglichkeit des Nachzugs von Familienangehörigen ein. Diese sind in die Quote der Arbeitsmigranten einzurechnen. (. . .)
II. Integration
(. . .)
B. Instrumente der Integrationspolitik
1. Integrationskurse
Für Menschen, die künftig mit der Perspektive dauerhaften Aufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland zuwandern, sollen in der Regel obligatorische Kurse als Hilfe für die erwünschte Integration angeboten werden:
Inhaltlich sind diese Kurse nicht nur auf die Vermittlung der Grundkenntnisse der deutschen Sprache gerichtet. Daneben sollen auch die Grundzüge der deutschen Rechtsordnung, der deutschen Geschichte und der deutschen Kultur vermittelt und Hilfestellungen bei der gesellschaftlichen und beruflichen Orientierung angeboten werden. (. . .)
Für alle Zuwanderer, die sich zeitlich
unbefristet in Deutschland aufhalten, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. (. . .)
Das Angebot der Integrationskurse soll mit einem Anreizsystem verbunden werden. Wer diese Kurse erfolgreich absolviert hat, soll durch eine Verbesserung
seiner Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnissituation belohnt werden.
Denkbar sind die zeitlich vorgezogene Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. der Aufenthaltsberechtigung, kürzere Einbürgerungsfristen oder die Verkürzung der Wartezeit für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung bzw. die Gewährung von Ansprüchen auf berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
Gleichzeitig soll der Verstoß gegen die Teilnahmepflicht sanktioniert werden. Denkbar sind der Verlust des Anspruchs auf soziale Transferleistungen, die Ver-
längerung der Fristen für die Verbesserung des Aufenthaltsstatus, die Versagung der Aufenthaltsverlängerung oder Auflagen und Befristungen des Aufenthaltsstatus. (. . .) FR