„Illegale“ in Deutschland. Ohne Papiere, ohne Schutz und voller Angst

Als "Illegale" in Deutschland: Welche Rechte stehen diesen Menschen eigentlich zu?

Von Jörg Alt und Ralf Fodor

Leben mit dem Stempel des "Illegalen": Die FR dokumentiert Auszüge aus dem Buch "Rechtlos? Menschen ohne Papiere" von Jörg Alt und Ralf Fodor. Es enthält das erste Rechtsgutachten zum Problem des Aufenthalts ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung in Deutschland. Die Expertise erstellte Ralf Fodor im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats Berlin. Das vollständige Gutachten mit einer Einführung von Cornelia Bührle ist soeben erschienen im von Loeper Literaturverlag, Karlsruhe, ISBN 3-86059-498-2.

I. Fragestellung

Eine Anpassung der Gesetzeslage und Verwaltungspraxis wird unerlaubte Einreisen und unerlaubte Aufenthaltsverhältnisse nicht beseitigen. Auch weiterhin werden Personen durch das Asylverfahren fallen oder hier (illegal) lebende Verwandte nachholen, die in der Illegalität leben müssen, weil sie die für Flüchtlingsschutz oder Familienzusammenführung geltenden Kriterien nicht erfüllen. Daneben wird es auch zukünftig eine Reihe von Migranten geben, die gar kein Interesse an einem legalen Aufenthalt haben, z. B. weil sie ihren Lebensmittelpunkt unvermindert in ihrem Herkunftsland sehen oder weil sie mit einem legalen Status auch legal (d. h. nach Tarif und Gesetz) beschäftigt und bezahlt werden müssten und deshalb befürchten, keine Arbeit finden zu können.

Hinzu kommt, dass es bei unveränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch weiterhin Bereiche des Arbeitsmarkts geben wird, auf dem die tariflichen und arbeitsrechtlichen Standards außer Kraft gesetzt sind bzw. Bereiche, in denen deutsche und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer aus verschiedensten Gründen nicht bereit sind, zu arbeiten. Für die Besetzung der freien Stellen in beiden Bereichen werden "Illegale" zur Verfügung stehen. Auch diesen Menschen ist ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, insbesonders dahingehend, ihnen in Notsituationen bestmögliche Hilfe und Unterstützung zu verschaffen. Es folgen einige vorrangige Bereiche.

Gesundheitsfürsorge

"Illegale" haben große Probleme, im Bedarfsfall medizinische ambulante und stationäre Behandlung zu bekommen. Sie sind auf Grund ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen besonderen Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt. Angst vor einer Statusaufdeckung mit folgender Ausreiseaufforderung oder gar Abschiebung halten sie aber von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe ab. Sie verschleppen Krankheiten (bis hin zum Tod), stecken Dritte an und sind eine große Belastung für ihre unmittelbare Umgebung. Bis bessere Regelungen getroffen werden können, müssen Möglichkeiten für eine anonyme Inanspruchnahme medizinischer Hilfe, besonders aber der Notfallversorgung, geschaffen werden.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Auch in Deutschland hat jeder Arbeiter einen Rechtsanspruch auf Entlohnung für seine tatsächlich geleistete Arbeit - unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder dem Faktum, ob der Arbeitsvertrag schriftlich oder nur mündlich getroffen wurde. Und doch wird "Illegalen" oft der Lohn vorenthalten.

Da aber gerade unter den Arbeitsmigranten eine Reihe von Familienvätern ist, bedeutet eine solche Ausbeutung nicht nur eine individuelle Härte für die direkt Betroffenen, sondern auch für die von ihnen versorgten Angehörigen im Herkunftsland. Sodann arbeiten "Illegale" unter härtesten und allzu oft menschenunwürdigen Bedingungen. Auch für sie müssen deshalb die gleichen arbeitsrechtlichen Standards wie für "Legale" gelten, um sie vor Ausbeutung zu schützen. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsschutzbestimmungen. Migranten sind über diese Rechte in ihrer Muttersprache zu informieren. Ihnen ist ebenso die Möglichkeit einzuräumen, Ausbeutung bei der Polizei und vor dem Arbeitsgericht zur Anzeige bringen zu können, ohne Angst vor Verhaftung und Abschiebung haben zu müssen. Gerade hier gibt es gute Gründe zur Annahme, dass eine Einbeziehung der Migranten in die Verfolgung ausbeuterischer Arbeitgeber wirksamer ist als der bisherige schwerpunktmäßig repressive Ansatz - ein ideales Beispiel für bestehende Interessenkohärenzen.

Schulbesuch von Kindern

In der auch von Deutschland unterzeichneten UN-Kinderkonvention heißt es in Art. 28: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechtes auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere . . . den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen." In einer so genannten "nationalen Erklärung", die Deutschland bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Kinderkonvention 1992 abgab, legte die damalige Bundesregierung jedoch vorsorglich fest, dass "keine Bestimmung dahin ausgelegt werden (kann), dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingung ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen In- und Ausländern zu machen".

In einer Beschlussempfehlung forderte im September 1999 der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die jetzige Bundesregierung zur Rücknahme der nationalen Vorbehalte auf (BTD 14/1681: Ziffer 4) - bislang ohne Erfolg. Dies liegt aber auch an einigen Bundesländern, die, da Schulfragen Ländersache sind, in dieser Angelegenheit mitspracheberechtigt sind.

Grundbedürfnisse

Keinem Menschen dürfen Unterkunft, Nahrung und Kleidung vorenthalten werden. Insbesondere darf niemand in einer Situation "gehalten" werden, wo er zur Befriedigung dieser Grundbedürfnisse zum Straftäter werden muss (so genannte "Überlebenskriminalität", wie etwa Ladendiebstahl). Hier sind derzeit vor allem Wohlfahrtsverbände, Kirchengemeinden und andere Nichtregierungsorganisationen (subsidiär) tätig, und sie können es sicher auch zukünftig sein. Allerdings muss dann überlegt werden, wie deren Unkosten erstattet werden können.

II. Aus dem Rechtsgutachten

Einklagbarkeit von Lohn


Sachverhalt: In der Bundesrepublik Deutschland lebt eine unbestimmte Vielzahl von Frauen und Männern aus EU-Drittstaaten, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu sein.

Sie haben ihre Heimat verlassen, weil sie dort weder ihr eigenes noch das Auskommen ihrer Familien wirtschaftlich sichern können oder weil sie in ihrer Heimat politisch verfolgt werden, in Deutschland aber keinen Asylantrag gestellt haben in der Meinung, sie würden nicht anerkannt werden.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehen sie unterschiedlichen Arbeiten im Dienstleistungssektor nach, ohne jedoch im Besitz einer erforderlichen Arbeitserlaubnis zu sein. Beispielsweise kochen und bedienen sie in Restaurants, arbeiten im Zimmer- und Etagenservice von Hotels, sind bei Büro- und Gebäudereinigungsfirmen beschäftigt, leisten Arbeit in Bau- und Handwerksbetrieben sowie in der Landwirtschaft, aber auch in Privathaushalten als regelmäßige Haushaltshilfen.

Bei der Vereinbarung der jeweiligen Tätigkeit treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur mündliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Dienste und deren Entlohnung. Der Lohn bemisst sich weit untertariflich; er liegt bei ca. 8 bis 10 Mark pro Stunde oder sogar darunter.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wissen zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarungen, dass der Arbeitnehmer weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügt. Ebenso gehen beide davon aus, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Arbeitserlaubnis sein wird.

Der Arbeitnehmer nimmt in Kauf, dass der Arbeitgeber für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Er ist sich auch bewusst, dass der Arbeitgeber bei Beschäftigung einer regulären Arbeitskraft, d.h. eines deutschen Staatsangehörigen oder eines ausländischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist, einen weit höheren Lohn bezahlen müsste.

Der Arbeitgeber wiederum weiß, dass der Arbeitnehmer seinerseits keine Lohn- bzw. Einkommensteuer entrichtet. Bei diesen Abreden kommt es vor, dass sich der Arbeitgeber insgeheim vorbehält, den vereinbarten Lohn nicht oder nur unvollständig zu zahlen. Der Arbeitnehmer hingegen ahnt zwar diese Möglichkeit, hofft indes auf ihr Ausbleiben.

Ergebnisse der gutachterlichen Prüfung

a.Hat ein erwachsener ausländischer Arbeitnehmer, der sich in der Bundesrepublik Deutschland ohne eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung aufhält und sich trotz gleichfalls fehlender Arbeitserlaubnis mündlich zur Leistung von bestimmten Diensten gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung verpflichtet und die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat, einen materiell-rechtlichen Anspruch an den Arbeitgeber auf Zahlung des vereinbarten Lohnes?

Ergebnis: Ein erwachsener ausländischer Arbeitnehmer, der sich in der Bundesrepublik Deutschland ohne eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder ohne eine Duldung aufhält und sich trotz gleichfalls fehlender Arbeitserlaubnis mündlich zur Leistung von bestimmten Diensten gegen Zahlung einer bestimmten Vergütung verpflichtet und die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat, hat gemäß § 611 BGB, hilfsweise aus faktischem Arbeitsverhältnis bzw. § 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB einen Anspruch an den Arbeitgeber auf Zahlung des vereinbarten Lohns.

b.Sollte ein materiell-rechtlicher Anspruch auf den vereinbarten Lohn bestehen und würde ein ausländischer Kläger ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung diesen Anspruch vor dem zuständigen Gericht in einem gerichtlichen Urteilsverfahren geltend machen wollen, stünde dieser Geltendmachung der Mangel eines Aufenthaltsrechtes oder einer Duldung zwangsläufig entgegen?

Ergebnis: Wenn ein ausländischer Kläger ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung einen ihm materiell-rechtlich zustehenden Anspruch vor dem zuständigen Arbeitsgericht im Urteilsverfahren geltend machen will, dann steht dieser Geltendmachung der Mangel eines Aufenthaltsrechts oder einer Duldung nicht zwangsläufig entgegen.

c.Falls ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung vor dem zuständigen Gericht klagt, inwieweit unterliegt der zuständige Richter den Übermittlungspflichten nach § 76 AuslG?

Ergebnis: Falls ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagt, unterliegt der Richter am Arbeitsgericht weder den Übermittlungspflichten nach §§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG noch den Übermittlungspflichten gemäß § 76 Abs. 5 AuslG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, S. 1, Nr. 3 AuslDÜV.

d.Wenn der zuständige Richter durch den Beklagten darauf hingewiesen wird, dass der Kläger weder im Besitz eines Aufenthaltsrechts noch einer Duldung ist, würde sich der Richter gemäß §§ 92, 92a AuslG strafbar machen, wenn er eine polizeiliche Anzeige dieses Umstands unterlässt?

Ergebnis: Wenn der zuständige Richter durch den Beklagten darauf hingewiesen wird, dass der Kläger weder im Besitz eines Aufenthaltsrechtes noch einer Duldung ist, würde er sich gemäß §§ 92a, 92 AuslG nicht strafbar machen, wenn er eine polizeiliche Anzeige dieses Umstands unterlässt.

e.Würde sich der zuständige Richter gemäß §§ 92, 92a AuslG strafbar machen, wenn er einen materiell-rechtlich begründeten Lohnanspruch dem Kläger zusprechen würde?

Ergebnis: Wenn der zuständige Richter einen materiell-rechtlich begründeten Lohnanspruch dem Kläger zusprechen würde, käme eine Strafbarkeit gemäß §§ 92a Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dann in Betracht, wenn hierdurch der Entschluss des ausländischen Staatsangehörigen zum rechtswidrigen und nicht geduldeten Verbleiben intensiviert worden ist. Dies ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig.

Tatsächlich kommt es vor, dass Arbeitgeber den zugesicherten Lohn entweder gar nicht oder nur teilweise auszahlen. Die angeführten Begründungen sind unterschiedlich. Beispielsweise wird darauf verwiesen, dass die Bank schon geschlossen habe, oder der Arbeitgeber behauptet, er habe augenblicklich Liquiditätsschwierigkeiten. Zuweilen wird auch gar keine Begründung gegeben.

Wenn dann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darauf hinweist, dass er vor Gericht klagen wolle, entgegnet der Arbeitgeber, dies habe jedoch für ihn, den Arbeitnehmer, zur Konsequenz, dass dadurch sein rechtswidriger Aufenthalt bei Gericht bekannt würde und er mit Festnahme und Abschiebung rechnen müsse. Dieser objektiven Gefährdung will sich der Arbeitnehmer nicht aussetzen.

Vor diesem Hintergrund wagt es der Arbeitnehmer nicht, ausstehende Lohnforderungen gerichtlich einzuklagen. Dies bedeutet, dass er entweder auf Lohn für geleistete Arbeit völlig verzichten muss oder aber, dass er versucht ist, sich auf mafiose oder quasimafiose Banden einzulassen, die bei den Arbeitgebern solche Lohnansprüche Dritter unter Androhung bzw. Anwendung psychischer und physischer Gewalt eintreiben.

Leistungen des Gesundheitswesens

Sachverhalt: In der Bundesrepublik Deutschland lebt eine unbestimmte Vielzahl von Frauen und Männern aus EU-Drittstaaten, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu sein.

Sie haben ihre Heimat verlassen, weil sie dort weder ihr eigenes noch das Auskommen ihrer Familien wirtschaftlich sichern können oder weil sie in ihrer Heimat politisch verfolgt werden, in Deutschland aber keinen Asylantrag gestellt haben in der Meinung, sie würden nicht anerkannt werden bzw. in manchen Fällen ist auch eine ursprünglich vorhandene Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung abgelaufen und nicht verlängert worden.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehen sie unterschiedlichen Arbeiten im Dienstleistungssektor nach, ohne jedoch im Besitz einer erforderlichen Arbeitserlaubnis zu sein. Beispielsweise kochen und bedienen sie in Restaurants, arbeiten im Zimmer- und Etagenservice von Hotels, sind bei Büro- und Gebäudereinigungsfirmen beschäftigt, leisten Arbeit in Bau- und Handwerksbetrieben sowie in der Landwirtschaft, aber auch in Privathaushalten als regelmäßige Haushaltshilfen.

Über ein privates Vermögen verfügen sie nicht. Sofern sie Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Beschäftigung haben, so reichen diese jedenfalls nicht aus, um eine private Krankenversicherung abzuschließen bzw. Rechnungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt in bar zu begleichen.

Manche dieser erwachsenen Menschen ohne Aufenthaltsrecht haben minderjährige Kinder, die mit ihnen ihren tatsächlichen, gewöhnlichen Aufenthalt an einem festen Ort in Deutschland haben und ebenfalls nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind.

In medizinisch indizierten Notlagen wagen es diese Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung häufig nicht, ein Krankenhaus aufzusuchen. Sie haben Angst, anlässlich der Behandlung in einem Krankenhaus würde ihr rechtswidriger Aufenthalt bekannt werden mit der Folge, dass sie von Krankenhäusern angezeigt, von der Polizei festgenommen und abgeschoben würden.

Wenden sie sich dennoch an eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus und werden sie dort auch behandelt, dann bleibt die Kostendeckung in der Regel offen. Dies hat bei den Arztpraxen zur Konsequenz, dass die Ärzte die entstandenen Kosten als Privatleute übernehmen (müssen). Für Krankenhäuser entsteht die Versuchung, die entstandenen Kosten nicht ordnungsgemäß abzurechnen, indem sie diese Behandlungskosten unerkannt in anderen Posten führen. Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung ihrerseits sind versucht, die Versicherungs-Chipkarte von ordnungsgemäß versicherten Familienangehörigen oder Freunden zu missbrauchen; wird dieser Betrug bekannt, werden wiederum die Arztpraxen bzw. Krankenhäuser in Regress genommen.

Vor diesem Hintergrund wenden sich entweder die Menschen selbst oder aber Arztpraxen und Krankenhäuser immer wieder an private Dritte bzw. (auch) kirchliche Einrichtungen mit der Bitte um finanzielle Nothilfe für ambulant bzw. stationär entstandene Kosten. In der Regel kann die privat erbetene Nothilfe nicht geleistet werden. Familienangehörige, die finanziell helfen könnten, haben die Betroffenen nicht. Menschen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung nehmen normalerweise keinen Kontakt zu Sozialämtern auf, weil sie auch dort befürchten, dass der rechtswidrige Aufenthalt behördlich bekannt wird mit der Folge von polizeilicher Festnahme und Abschiebung.

Wenn Krankenhäuser ihrerseits Kostenübernahmeanträge an die zuständigen Sozialämter schicken, dann geschieht es, dass die Sozialämter bei den zuständigen Meldebehörden den Wohnsitz der Antragsteller erfragen; da der Wohnsitz indes normalerweise dort nicht registriert ist, senden die Meldebehörden den Antrag an die Sozialämter mit dem Vermerk "Adresse unbekannt" zurück, worauf die Sozialämter keine Kostenerstattung gewähren.

Ergebnisse der gutachterlichen Prüfung

Es ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um Fallkonstellationen handelt, in denen sich ausländische Staatsangehörige in den Geltungsbereich der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

a.Haben Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hierfür weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung noch eine Duldung besitzen, bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Ansprüche auf Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens?

Ergebnis: Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und hierfür weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung noch eine Duldung besitzen, haben bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Ansprüche auf Leistungen des staatlichen Gesundheitswesens nach § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylBLG, hilfsweise aus § 120 Abs. 1 S.1 BSHG.

b.Unterliegen Bedienstete der Sozialämter und die Verwaltungen öffentlicher Krankenhäuser den Übermittlungspflichten nach § 76 AuslG?

Ergebnis: Die Bediensteten von Sozialämtern unterliegen den Übermittlungspflichten nach § 76 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG, die Verwaltungen von öffentlichen Krankenhäusern unterliegen keiner der Übermittlungspflichten gemäß § 76 AuslG.

c.Machen sich Ärzte gemäß §§ 92, 92a AuslG strafbar, wenn sie Menschen behandeln, die keine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung und keine Duldung besitzen?

Ergebnis: Wenn Ärzte Menschen behandeln, die keine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung und keine Duldung besitzen, dann können sie sich gemäß §§ 92a Abs. 1 Nr. 2, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar machen. Ob eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Besuch öffentlicher Schulen

Sachverhalt: In der Bundesrepublik Deutschland lebt eine unbestimmte Zahl von erwachsenen Frauen und Männern aus EU-Drittstaaten, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu sein. Manche dieser Erwachsenen haben minderjährige Kinder, die mit ihnen ihren tatsächlichen, gewöhnlichen Aufenthalt an einem festen Ort in Deutschland haben und ebenfalls nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind.

Normalerweise wagen die Eltern nicht, ihre Kinder an einer öffentlichen Grund- bzw. Hauptschule anzumelden bzw. Kontakt zu obersten Landesschulverwaltungen wegen der Beschulung ihrer Kinder aufzunehmen, weil sie befürchten, von diesen Stellen wegen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes bei der Ausländerbehörde angezeigt und dann festgenommen und abgeschoben zu werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die Kinder keinerlei schulische Erziehung genießen, deswegen vor allem kaum lesen, schreiben und rechnen lernen und auch keine sozialen Kompetenzen in einem schulischen Umfeld entwickeln können.

Dennoch gibt es bundesweit immer wieder Fälle, in denen Eltern bei öffentlichen Schulen einen Antrag um Aufnahme ihrer Kinder stellen. Manche Schulleiterinnen und Schulleiter nehmen diese Kinder ebenso wie ausländische Kinder mit einem Aufenthaltsrecht wie deutsche Kinder auf, andere hingegen verweigern die Aufnahme.

Bei Eltern, Schulleitern und Schulbehörden besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit dahingehend, dass nicht klar ist, ob die Kinder ohne Aufenthaltsrecht beschult werden dürfen bzw. müssen oder nicht.

Ergebnisse der gutachterlichen Prüfung

Sollte Landesrecht in Betracht kommen, ist das Recht der Bundesländer Berlin und Brandenburg zu prüfen und davon auszugehen, dass es um eine Beschulung in jenem Bundesland geht, in dem die Betroffenen wohnen. Atypische Fallkonstellationen sind außer Betracht zu lassen.

a.Hat ein minderjähriges ausländisches Kind, das sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und hierfür weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzt, ein Recht auf Beschulung an öffentlichen Grund- bzw. Hauptschulen?

Ergebnis: Ein minderjähriges ausländisches Kind, das sich in Berlin aufhält und hierfür weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Gestattung oder eine Duldung besitzt, ist in Berlin auf Antrag der Eltern gemäß § 15 Abs. 6 BerlSchulG in öffentlichen Grund- bzw. Hauptschulen einzuschulen; im Land Brandenburg, d. h. in einem Bundesland, das keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen hat, ergibt sich ein Recht auf Beschulung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

b.Unterliegen Schulleiter und oberste Landesschulverwaltungen den Übermittlungspflichten nach § 76 AuslG?

Ergebnis: Weder Schulleiter noch oberste Landesschulverwaltungen unterliegen den Übermittlungspflichten gemäß § 76 AuslG.

c.Wenn Eltern bzw. ein Elternteil ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung aus eigenem Antrieb ihr schulreifes Kind, ebenfalls ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung, bei dem Schulleiter einer öffentlichen Grundschule anmelden wollen, macht sich der Schulleiter gemäß §§ 92, 92a Abs. 1 AuslG strafbar, wenn er das Kind an seiner Schule aufnimmt und dabei weiß, dass weder Eltern noch Kind über ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldung verfügen?

Ergebnis: Wenn Eltern bzw. ein Elternteil ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung aus eigenem Antrieb ihr schulreifes Kind, ebenfalls ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung, bei dem Schulleiter einer öffentlichen Grundschule anmelden, kann sich der Schulleiter gemäß §§ 92, 92a Abs. 1 AuslG strafbar machen, wenn er das Kind in seine Schule aufnimmt und dabei weiß, dass weder Eltern noch Kind über ein Aufenthaltsrecht oder eine Duldung verfügen. FR